Damit Sie erfolgreich eine Studienplatzklage durchführen sind die Fristen einzelner Ländergesetze bezüglich der Bewerbung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten maßgebend, wenn festgeschrieben (z.B. für die Universität Mainz). Hierbei geht es aber nicht um Klagefristen.Diese Fristen sind in den jeweiligen Bundesländern verschieden und zwingend zu beachten, da Sie ansonsten von der Studienplatzklage ausgeschlossen sind.
Die Bewerbung außerhalb der festegesetzten Kapazitäten muss in den jeweiligen Bundesländern wie folgt vorliegen:
Bundesland
|
Wintersemester
|
Sommersemester
|
Baden-Württemberg |
15.07. |
15.01. |
Bayern |
Keine Frist |
Keine Frist |
Berlin |
01.10. |
01.04. |
Brandenburg |
Keine Frist |
Keine Frist |
Bremen |
Universität Bremen 15.09. Hochschule Bremen 10.09. |
Universität Bremen 15.03. Hochschule Bremen 10.03. |
Hamburg |
Keine Frist |
Keine Frist |
Hessen |
15.10. |
15.04. |
Mecklenburg-Vorpommern |
15.07. |
15.01. |
Niedersachsen |
15.10. |
15.04. |
NRW |
01.10. |
01.04. |
Rheinland-Pfalz |
Keine Frist |
Keine Frist |
Saarland |
15.10. |
15.01. |
Sachsen |
Keine Frist |
Keine Frist |
Sachsen-Anhalt |
Keine Frist |
Keine Frist |
Schleswig-Holstein |
15.07. |
15.01. |
Thüringen |
15.07. |
15.01. |
Die hier genannten Daten beziehen sich jeweils auf die Bewerbung außerhalb der festegesetzten Kapazitäten, wenn Sie sich an einer Universität die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Psychologie einklagen möchten. Für die Fachhochschulen gelten jeweils nochmals gesonderte Fristen, die bsp. in Bremen bereits am 010.09. ablaufen.
Hiervon zu unterscheiden ist die "normale Bewerbung" bei der Stiftung Hochschulstart für die Studiengänge Medizin, Tiermedizin und Psychologie, welche Sie zwingend zum 15.07. (Wintersemester) bzw. 15.01. (Sommersemester) abgeben müssen. Beachten Sie, dass sog. Altabiturienten Ihre Bewerbung bereits zum 31.05. (Wintersemester) abgeben müssen.
Eine Studienplatzklage ist überhaupt erst sinnvoll zu erheben, wenn die Bundesländer die Zulassungszahlenverordnungen veröffentlicht haben. Erst danach kann seriös darüber entschieden werden, welche Hochschule zu verklagen ist.
Dies gilt insbesondere für diejenigen Studiengänge die zentral von der Stidtung für Hochschulzulassung vergeben werden (Zahnmedizin, Humanmedizin sowie Tiermedizin und teilweise Psychologie). Dort kann eine Klage, insbesondere im Rundschlagverfahren, nur mit Aussicht auf Erfolg vorbereitet werden, wenn die Zulassungszahlen vorliegen und der zweite ZVS.Bescheid vorliegt. Alle anderweitigen Aussagen entsprechen nicht der Wirklichkeit und sind als Rechtsrat nicht brauchbar!